Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass sich die Organe schadenersatzpflichtig gegenüber ihrem Unternehmen machen. Das bestätigt nicht zuletzt die aktuelle Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs mit der Verpflichtung, im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen.
Hintergrund sind die strengen Vorschriften des § 43 GmbH-Gesetzes und des § 91 Aktiengesetzes für Vorstände und Geschäftsführungen. Den Unternehmensverantwortlichen wird dabei zwar ein umfangreicher Ermessensspielraum bei geschäftlichen Entscheidungen eingeräumt, die Rechtsprechung verpflichtet das Vertretungsorgan aber, sich bei fehlender Sachkenntnis von einem unabhängigen – und für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger – beraten zu lassen.
Quelle: BDU-Nachrichten